Statuten des Elternvereins
am BG und BRG Klosterneuburg
§ 1 Name und Sitz des Elternvereins
Der Verein führt den Namen „Elternverein am BG und BRG Klosterneuburg" und hat seinen Sitz in Klosterneuburg, Buchberggasse 31 (ZVR 589 865 847).
§ 2 Zweck des Elternvereins
§ 2.1 Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesonde
- a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,
- b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
- c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter und den Lehrern der Schule den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,
- d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
- e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
- f) gelegentlich bei der Tätigkeit der Sozialhilfe zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,
- g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten u.a.) zu unterstützen
§ 2.2 Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:
- a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,
- b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne von § 2.1,
- c) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne von § 2.1, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schule, die im Referentenverzeichnis des Landesschulrates Niederösterreich enthaltenden Referenten, Vertreter der Elternvereinsorganisationen in Betracht kommen,
- d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter § 2.1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind,
- e) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung),
- f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1 Mitglieder des Elternvereins im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so hat jede Person ein Stimmrecht.
§ 3.2 Die Mitgliedschaft in den Elternverein wird durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages erworben und zwar für das laufende Schuljahr bis 2 Monate nach der ersten ordentlichen Hauptversammlung im darauffolgenden Schuljahr. Die von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz befreiten Erziehungsberechtigten erwerben die Mitgliedschaft durch ihre Befreiungserklärung des Elternvereins auf die eben erwähnte Dauer.
§ 3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber, wenn kein Kind mehr die Schule besucht.
§ 3.4 Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss des Elternvereinsausschusses ausgeschlossen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins
§ 4.1 Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) zu fördern.
§ 4.2 Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
§ 4.3 Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 4.4 Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder, ausgenommen Funktionärstätigkeiten im Elternverein.
§ 4.5 Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 5.1 Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden unter anderem durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge von Veranstaltungen, Vermächtnissen, Sammlungen und Zinsen aufgebracht.
§ 5.2 Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.
§ 5.3 An ein und derselben Schule entrichten die Eltern ihren Mitgliedsbeitrag nur einmal, auch wenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchen.
§ 5.4 Der Elternvereinsvorstand kann in berücksichtigenswürdigen Fällen die Erziehungsberechtigten von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise jeweils für ein Schuljahr befreien.
§ 6 Vereinsjahr
§ 6.1 Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 6.2 Das Rechnungsjahr beginnt mit 1.Oktober und endet mit 30. September.
§ 7 Organe des Elternvereins
Die Geschäfte des Elternvereins werden besorgt:
- von der Hauptversammlung
- vom Elternvereinsausschuss
- vom Elternvereinsvorstand.
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
§ 8.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel bis Ende November statt. Sie wird vom Elternvereinsvorstand einberufen.
§ 8.2 Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und hat spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu ergehen.
§ 8.3 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 8.4 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 3.4), die Auflösung des Vereins (§ 8.6 lit l) und die Änderung der Statuten (§ 8.6 lit. k) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§ 8.5 Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 8.6 Der Hauptversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternvereinsvorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr,
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge,
- Wahl des Obmannes/der Obfrau und seiner/ihrer mindestens zwei Stellvertreter/innen,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen,
- Wahl des/der Schriftführers/Schriftführerin und seines/er Stellvertreters/ Stellvertreterin,
- Wahl des/der Kassiers/Kassiererin und seines/er Stellvertreters/ Stellvertreterin,
- Beschlussfassung über Anträge des Elternvereinsausschusses,
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß § 8.7,
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Vereinsjahr,
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines
§ 8.7 Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim/bei der Obmann/Obfrau einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim/bei der Obmann/Obfrau eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 9.1 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternvereinsausschusses hat der Obmann/die Obfrau ehestens eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
§ 9.2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 10 Elternvereinsausschuss
§ 10.1 Die Geschäfte des Elternvereins werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternvereinsvorstand vorbehalten sind, vom Elternvereinsausschuss besorgt.
Diese sind:
- Diskussion und Beschlussfassung schulinterner Themen.
- Unterstützung in der Entscheidungsfindung der SGA-Themen und -Beschlüsse.
- Beschlussfassung über Projekte des Elternvereins, soweit sie nicht in der Hauptversammlung beschlossen wurden.
- Beschlussfassung über Umwidmungen der Budgettitel, sofern sie einen in der Hauptversammlung festgesetzten Betrag überschreiten.
§ 10.2 Der Elternvereinsausschuss besteht aus den Klassenelternvertretern/ innen und Klassenelterstellvertretern/innen der jeweiligen Schulklassen mit jeweils einer Stimme.
Die Bestellung der Klassenelternvertreter erfolgt laut § 63SchUG
§ 10.3 Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternvereinsausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen.
§ 10.4 Der/Die Schulleiter/in und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer/innen können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternvereinsausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen eingeladen werden.
§ 10.5 Der/Die Obmann/Obfrau beruft die Sitzungen des Elternvereinsausschusses schriftlich ein und leitet sie.
§ 10.6 Der Elternvereinsausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder seine Einberufung verlangt.
§ 10.7 Der Elternvereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10.8 Der Elternvereinsausschuss ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung beschlussfähig.
§ 10.9 Der Elternvereinsausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternvereinsausschuss angehören.
§ 11 Elternvereinsvorstand
§ 11.1 Der Elternvereinsvorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau, den Obmann/Obfrau-Stellvertretern/innen, dem/der Kassier/erin, dem/der Kassier-Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schriftführer-Stellvertreter/in.
§ 11.2 Der Elternvereinsvorstand beschließt die Umwidmungen der Budgettitel, sofern sie einen in der Hauptversammlung festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Der Elternvereinsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11.3 Der Vorstand kann Beiräte nominieren.
§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereins
§ 12.1 Der Obmann/die Obfrau vertritt den Elternverein nach außen, ist gewähltes Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses und führt die Geschäfte des Vereins mit Unterstützung des Elternvereinsvorstandes, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternvereinsausschuss vorbehalten sind.
§ 12.2 Der Obmann/die Obfrau ist Mitglied des Elternvereinsausschusses. Er/Sie ist Vorsitzende/r bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereins sowie seiner Organe.
§ 12.3 Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des/r Schriftführers/in; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des/der Kassiers/Kassiererin.
§ 12.4 Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann/die Obfrau durch einen seiner/ihrer Stellvertreter/innen vertreten. Die Stellvertreter/innen sind ebenfalls gewählte Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses und vertreten in dieser Funktion nicht den Obmann/die Obfrau.
§ 12.5 Dem/Der Schriftführer/in obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines.
§ 12.6 Dem/Der Kassier/erin obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Organe des Elternvereines, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
§ 12.7 Schriftführer/in oder Kassier/erin werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter/innen vertreten.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer/innen sind zu allen Beratungen der Organe des Elternvereins einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.
Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternvereinsausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht Mitglied des Elternvereinsvorstandes sein.
§ 14 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen
An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternvereinsausschusses oder des Elternvereinsvorstandes auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 15 Schiedsgericht
§ 15.1 Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
§ 15.2 Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15.3 Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15.4 Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
§ 16 Auflösung des Elternvereins
Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.
§ 17 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung oder Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zugeführt.
Neuigkeiten:
Protokoll des EV Ausschußsitzung vom 26.11.2009
Liebe Eltern und Elternvertreter! Am 26. November 2009 hatte der Vorstand des EV ins Cafe Epicur...
